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Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin – BuchhdlAusbV 2011

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25