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Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes – BSWAG

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(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.7.2024 I Nr. 224
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25