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Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes – BSWAG

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(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

(2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.7.2024 I Nr. 224
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25