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Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt – BSAVfV

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(1) 1Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
2Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25