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Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt – BSAVfV

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(1) Die elektronischen Dokumente sind in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) 1Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden.
2In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25