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Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt – BSAVfV

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Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25