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(+++ Textnachweis Geltung ab: 5.8.1988 +++)Überschrift: Buchstabenabkürzung eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 V v. 5.10.1998 I 3134 mWv 14.10.1998
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 90/2003 (CELEX Nr: 32003L0090) vgl. Bek. v. 28.9.2004 I 2552
EGRL 91/2003 (CELEX Nr: 32003L0091) vgl. Bek. v. 28.9.2004 I 2552
EURL 2023/1438 (CELEX Nr: 32023L1438) vgl. Bek. v. 17.10.2023 I Nr. 1438
EURL 2024/2963 (CELEX Nr: 32024L2963) vgl. Bek. v. 21.1.2025 I Nr. 20
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 23.4.2007 I 586 +++)
(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.
(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(3) 1Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von
1Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:
2
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.
(2) 1Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden.
2In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
(1) 1Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekanntgemachten Termin vollständig eingegangen ist.
2Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist.
3Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.
(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei
(4) 1Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen.
2Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.
(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.
(1) 1Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist.
2Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
(2) 1Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt.
2In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.
(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.
(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.
(1) 1Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.
2Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.
(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.
1Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist.
2Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
(1) 1Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest.
2Dabei erstreckt das Bundessortenamt
(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.
Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.
(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
(3) 1Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
2Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.
1Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen.
2Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt.
(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,
(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.