Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441