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Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt – BSAVfV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2007, 578 - 579; *% bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.
2Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

3Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
2.

4Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite
http://www.bundessortenamt.de/signatur
zu beachten.

5Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
3.

6Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
a)

7Antrag mit Technischem Fragebogen
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,
b)
Anlagen
aa)
Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
bb)
Microsoft Word 97 und höher
cc)
Microsoft Excel 97 und höher
dd)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
ee)
JPEG (Joint Photographic Experts Group).
4.

8Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
a)

9Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer
Beispiel 1: Anlage1.pdf
Beispiel 2: Anlage2.doc,
b)
Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.
5.

10Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden.

11Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.

12In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.

Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26