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Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen – BrucelloseV

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(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25