(1) 1Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.