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Brucellose-Verordnung – BrucelloseV

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1Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern.
2Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26