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Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen – BrucelloseV

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1Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:
2

1.
Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
2.
Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25