print

Brucellose-Verordnung – BrucelloseV

arrow_left arrow_right

1§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017

1.
wegen des Verdachts auf Brucellose
a)
eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
b)
sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.
Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

2Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26