Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung – BrauMäAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Aufbereiten von Wasser und
Herstellen von Malz
mit 25 Prozent,
2.
Brauprozesse mit 30 Prozent,
3.
Betriebstechnik mit 15 Prozent,
4.
Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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