(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz |
mit 25 Prozent, |
| Brauprozesse | mit 30 Prozent, |
| Betriebstechnik | mit 15 Prozent, |
| Verfahrenstechnologie | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind: