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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV

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(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind

1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25