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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV

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§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25