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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV

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(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie

1.
das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,
2.
ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und
3.
eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.

(2) 1Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer.
2Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25