Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.
(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
1Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet.
2Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
2Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie.
3Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes
(3) 1In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist.
2In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist.
3Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde.
(4) 1Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten
(5) 1Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate.
2Im Übrigen gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
1Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.
2Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung.
1Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre.
2Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
3Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium.
4Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil.
2Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.
(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie
(2) 1Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer.
2Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.
(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.
(2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
(3) 1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen.
2Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.
(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können
(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
(3) 1Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
2Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde.
3Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.
(4) 1Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer.
2Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.
(5) 1Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht.
2Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.
(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert
(2) 1Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.
2Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.
(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern
(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern.
2Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
(3) 1Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre.
2Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.
(4) 1Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre.
2Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.
(5) 1Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
2Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate.
2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
3In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen.
2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate.
2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
3In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen.
2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
3Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden.
(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate.
2Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind.
3Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
4Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate.
5In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei verliehen werden, wenn
(2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die notwendigen Fachkenntnisse für den vorgesehenen Aufgabenbereich besitzt.
(3) 1Das Feststellungsgespräch orientiert sich schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im neuen Aufgabenbereich.
2Es kann einmal wiederholt werden.
3Das Feststellungsgespräch mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde.
4Das Nähere regelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsidiums.
(4) 1Ist das Feststellungsgespräch bei einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist.
3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben.
4Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen.
Die in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
2
3Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
| zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
|---|---|
| – Besoldungsgruppe A 7 |
Polizeimeisterin/Polizeimeister |
| – Besoldungsgruppe A 8 | Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister |
| – Besoldungsgruppe A 9 | Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister |
Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
| zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
|---|---|
| – Besoldungsgruppe A 9 |
Polizeikommissarin/Polizeikommissar |
| – Besoldungsgruppe A 10 | Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar |
| – Besoldungsgruppe A 11/A 12 | Polizeihauptkommissarin/ Polizeihauptkommissar |
| – Besoldungsgruppe A 13 | Erste Polizeihauptkommissarin/ Erster Polizeihauptkommissar |
Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
| zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
|---|---|
| – Besoldungsgruppe A 13 |
Polizeirätin/Polizeirat |
| – Besoldungsgruppe A 14 | Polizeioberrätin/Polizeioberrat |
| – Besoldungsgruppe A 15 | Polizeidirektorin/Polizeidirektor |
| – Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Polizeidirektorin/ Leitender Polizeidirektor |
| – Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung B). |
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im ärztlichen Dienst
| zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
|---|---|
| – Besoldungsgruppe A 13 |
Medizinalrätin in der Bundespolizei/ Medizinalrat in der Bundespolizei |
| – Besoldungsgruppe A 14 | Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/ Medizinaloberrat in der Bundespolizei |
| – Besoldungsgruppe A 15 | Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/ Medizinaldirektor in der Bundespolizei |
| Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter |
– | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ‑pfleger oder |
| – | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder | |||
| – | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz | |||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
– | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder | |
| – | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder | |||
| – | Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik | |||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | – | Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder | |
| – | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker | |||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | – | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder | |
| – | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | |||
| – | Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik | |||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 6 | Nautisches Funktions- personal |
Seemännische oder nautische Qualifikation | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 7 | Gehobener Polizeivollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern | |
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker |
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig |
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2 |
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 13 | Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
| 14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 19 | Höherer Polizeivollzugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | |
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
| 22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung | ||
| und | ||||
| hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||