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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – BPolLV

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(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern.
2Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25