print

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLEG

arrow_left arrow_right

(1) 1Für die fachlichen Bereiche können Fachbeiräte gebildet werden.
2Sie setzen sich zusammen aus sachverständigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der Verarbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht in diesen vertreten, auch der Bundesfachverbände vom Verwaltungsrat ernannt und abberufen werden.
3Außerdem gehören den Fachbeiräten Vertreter des Bundesministeriums und der Obersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

(2) 1Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen Fachbereichs unmittelbar zu beraten.
2Insoweit steht ihnen gegenüber dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.

(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25