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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLEG

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1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet.
2Die Anstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" (Bundesanstalt).
3Sie hat ihren Sitz in Bonn.

Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25