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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung – BLEG

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(1) 1Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit.
2Ihre Beamten sind Bundesbeamte.

(2) 1Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt.
2Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten.

(3) 1Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium.
2Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt.

Zuletzt geändert durch Art. 364 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25