(1) 1Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums.
2Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).