(1) 1Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus.
2Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Präsidenten festgestellt.
2Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt.
3Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt zum Ausgleich des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsausgaben.
(3) 1Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungsbereich aufzustellen.
2Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen.
3Das Bundesministerium erteilt die Entlastung.