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Bundesjagdgesetz – BJagdG

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1Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
2Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden.
3Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25