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Bundesjagdgesetz – BJagdG

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(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26