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Bundesjagdgesetz – BJagdG

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(1) 1Es ist verboten,

1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

2Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) 1Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26