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Bundesjagdgesetz – BJagdG

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(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

§ 28 Abs. 2 idF d. Bek. v. 29.9.1976 I 2849: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG) v. 23.7.1991 GVBl. LSA S. 186, zuletzt geändert durch Art. 1 des G v. 18.1.2011 GVBl. LSA S. 6 mWv 1.2.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 1943)

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25