print

Bundesjagdgesetz – BJagdG

arrow_left arrow_right

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25