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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen – BioStoffV

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Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 2.12.2024 I Nr. 384
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25