- 1.
Die Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen.
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verbindlich
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verbindlich
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verbindlich
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- 2.
Die Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden Schutzstufenbereichs liegen.
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verbindlich
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verbindlich
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- 3.
Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen
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minimiert wird.
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verhindert wird.
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zuverlässig verhindert wird.
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- 4.
Das Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen
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minimiert wird.
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verhindert wird.
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zuverlässig verhindert wird.
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- 5.
Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur entnommen werden, wenn die Entnahme in einem geschlossenen System erfolgt oder die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert worden sind.
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verbindlich
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verbindlich
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verbindlich
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- 6.
Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffen
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minimiert wird.
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verhindert wird.
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zuverlässig verhindert wird.
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- 7.
Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden können.
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verbindlich
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verbindlich
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verbindlich
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