- 1.
Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
|
empfohlen
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 2.
Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
|
nein
|
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
|
verbindlich
|
- 3.
Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
|
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle
|
verbindlich mit Zugangskontrolle
|
verbindlich mit Zugangskontrolle
|
- 4.
Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
|
nein
|
verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
|
verbindlich alarmüberwacht
|
- 5.
Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
|
nein
|
verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
|
verbindlich für Zu- und Abluft
|
- 6.
Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
|
nein
|
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
|
verbindlich
|
- 7.
Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
|
verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 8.
Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
|
empfohlen
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 9.
Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
|
empfohlen
|
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
|
verbindlich
|
- 10.
Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
|
verbindlich
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 11.
Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
|
verbindlich
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 12.
Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
|
Werkbänke, Fußböden
|
Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind
|
Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken
|
- 13.
Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
|
verbindlich
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 14.
Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
|
verbindlich
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 15.
Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
|
nein
|
empfohlen
|
verbindlich
|
- 16.
Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
|
verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt
|
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich
|
verbindlich
|
- 17.
Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
|
nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer
|
empfohlen für Handwasch- und Duschwasser
|
verbindlich
|
- 18.
Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
|
verbindlich
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 19.
Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
|
empfohlen
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 20.
Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
|
nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 21.
Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
|
empfohlen
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 22.
Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
|
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen*
|
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen*
|
verbindlich
|
- 23.
Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
|
empfohlen
|
verbindlich
|
verbindlich
|
- 24.
Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.
|
verbindlich
|
verbindlich
|
verbindlich vor Ort
|