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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG

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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25