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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG

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(1) 1Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
2Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach

1.
Personaleinsatz und Personalkosten,
2.
Verwaltung der Verbindlichkeiten,
3.
Verwertung von Grundstücken.

(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25