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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG

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(1) 1Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
2§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25