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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen – BEZNG

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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Die Zuständigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25