(1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für die Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens.
(2) 1§ 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die bestehenden Schwerbehindertenvertretungen.
2Das Bundeseisenbahnvermögen und der in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte gemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen gemeinsam zu beteiligen.
3Zur Wahrnehmung der nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bestehenden Aufgaben und Rechte ist auch eine der beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen allein befugt.
4Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 sind die bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen als Schwerbehindertenvertretung auch zuständig für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Bildung der Wahlvorstände für die Neuwahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
2Die beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen bestellen gemeinsam den Wahlvorstand für die Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundeseisenbahnvermögen.