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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung – BetrWHwOPrV

Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen.

(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um Unternehmen nachhaltig, eigenständig und verantwortlich führen zu können.
2Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:
3Die Entwicklung eines Unternehmens strategisch planen, das Unternehmen führen und die Ziele operativ umsetzen, dabei insbesondere

1.
rechtliche, gesamtwirtschaftliche, politische und internationale Entwicklungen bewerten,
2.
marktbezogene und unternehmensinterne Prozesse im Unternehmen analysieren,
3.
die Unternehmensstrategie planen und durch betriebswirtschaftliche Steuerung im Tagesgeschäft umsetzen,
4.
die Organisation und Geschäftsprozesse des Unternehmens im Sinne der Unternehmensstrategie nachhaltig verbessern,
5.
die eigene Position in Beschaffungs- und Absatzmärkten entsprechend der strategischen Ausrichtung bestimmen und entwickeln,
6.
die Personalgewinnung und -entwicklung strategisch planen und umsetzen sowie Personal führen.
Mit einem strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Handwerksordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung diese Aufgaben mit betriebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenz wahrnehmen.
4Bei der Erarbeitung neuer Lösungen sind die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder
2.
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder
3.
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
4.
einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen und eine mindestens dreijährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Unternehmensstrategie,
2.
Unternehmensführung,
3.
Personalmanagement,
4.
Innovationsmanagement.

(2) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
3.
Unternehmensstrategie planen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,
2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
4.
Wertschöpfung optimieren.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) 1Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
2

1.
Personal planen und gewinnen,
2.
Personal führen und entwickeln.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(5) 1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt.
2Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.

(1) 1Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen erfassen und bewerten,
2.
wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Entwicklungen erfassen und bewerten,
3.
gesellschaftlich bedeutsame Innovationen und Trends, insbesondere im Technologie- und Dienstleistungsbereich erfassen und bewerten.

(2) 1Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln und ihre unternehmerischen Konsequenzen bewerten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
geltendes nationales und europäisches Recht, insbesondere Bilanz- und Steuerrecht, Handelsrecht, Privat- und Prozessrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handwerks- und Gewerberecht sowie Familien- und Erbrecht erfassen und bewerten,
2.
Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
3.
Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie berücksichtigen.

(3) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie planen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln und planen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Nutzen von Unternehmensstrategien für kleine und mittlere Betriebe darstellen und die Notwendigkeit ihrer Entwicklung aufzeigen und begründen,
2.
Methoden der Entwicklung von Unternehmensstrategien bewerten,
3.
das produkt-, leistungs- und marktspezifische Know-how des Unternehmens analysieren,
4.
die eigene Marktposition, insbesondere hinsichtlich Stärken und Schwächen der Wettbewerber und der potenziellen Kundenstruktur, analysieren und beschreiben,
5.
unterschiedliche Strategieansätze beurteilen und auswählen,
6.
Kundenerwartungen und -bedürfnisse produkt- und dienstleistungsbezogen analysieren und beschreiben,
7.
Erfolgsfaktoren für die Strategieplanung bestimmen.

(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
bestehendes Erfolgspotenzial im Unternehmen mit operativer Unternehmensplanung und -führung sichern sowie neues Erfolgspotenzial mit operativer Steuerung verfolgen,
2.
vorhandene Führungs- und Organisationskonzepte und -strukturen überprüfen und strategiekonform anpassen,
3.
Durchführung betrieblicher Aufträge und Projekte überwachen und steuern sowie dabei den Zusammenhang von Auftrags- und Projektorganisation und Unternehmenserfolg berücksichtigen,
4.
betriebliche Abläufe erfassen, bewerten und nach der Unternehmensstrategie ausrichten,
5.
organisatorische Veränderungsprozesse, insbesondere in den Betriebs- und Werkstätten, verfolgen und gestalten.

(2) 1Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Jahresabschluss analysieren, Erfolgsrechnungen durchführen, Finanzkennzahlen und Führungsdaten bereitstellen und für strategische Entscheidungen nutzen,
2.
Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,
3.
Betriebserfolg sichern, insbesondere mittels eines Controllingsystems,
4.
Kapitalbedarf ermitteln, Finanzplan aufstellen, Liquidität planen und sichern,
5.
unterschiedliche Finanzierungsarten und Methoden der Kapitalbeschaffung strategiekonform bewerten,
6.
Wirtschaftlichkeitsrechnungen, insbesondere bei Investitionen, durchführen,
7.
Forderungsmanagement betreiben.

(3) 1Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Marketingkonzept im Rahmen einer geplanten Unternehmensstrategie entwickeln,
2.
Marketingstrategie kundenorientiert umsetzen,
3.
betriebliche Standorte strategiekonform beurteilen,
4.
strategisch bedeutsame Verhandlungen gestalten, hierfür geeignete Techniken anwenden,
5.
Notwendigkeit des Kundenmanagements aufzeigen, Kundenmanagement gestalten.

(4) 1Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Unternehmenserfolg bewerten und Schwachstellen ermitteln und analysieren,
2.
betriebliche Kennzahlen ermitteln und analysieren,
3.
betriebliches Qualitätsmanagementsystem entwickeln und optimieren,
4.
Einkäufe und Lagerhaltung planen, Logistik als Wertschöpfungsprozess verstehen,
5.
Wertanalysen durchführen, wertschöpfende Prozesse im Unternehmen unterscheiden und gestalten,
6.
Wertschöpfungskette definieren und analysieren,
7.
Methoden zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Prozessen beurteilen.

(1) 1Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie überprüfen,
2.
quantitative und qualitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht anpassen,
3.
Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen und auswählen,
4.
Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch unter Nutzung von Ausbildungskooperation entwickeln.

(2) 1Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivieren,
2.
Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche Kommunikation gestalten,
3.
betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,
4.
Instrumente der Personalentwicklung auswählen und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung sowie Planung und Organisation von Weiterbildung realisieren.

1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung eines Unternehmens mit betrieblicher Relevanz, dargestellt, beurteilt und mit einem Lösungsentwurf erarbeitet und präsentiert werden.
2Die Bezüge zur Unternehmensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Unternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie beinhalten, sind darzustellen.
3Die Themenstellung ist entsprechend § 11 zu entwickeln.

(1) 1Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen.
2Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten und insgesamt nicht mehr als 300 Minuten.

(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.

(3) 1Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) 1Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situationsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prüfen.
2Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(2) 1Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) 1Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen.
2Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten, höchstens 120 Minuten und insgesamt nicht mehr als 210 Minuten.

(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.

(3) 1Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) 1Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben.
2Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.
3Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen.
4Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen.
5Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(2) 1In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden.
2Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft.
3Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann.
4Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.

(4) (weggefallen)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.

(4) 1Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(5) 1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ sind einzeln zu bewerten:
2

1.
die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,
2.
die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.
Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ das arithmetische Mittel berechnet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in allen Handlungsbereichen,
2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und
3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2

1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“,
2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement“ sowie
3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist auch die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 zu wiederholen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (HWK) und zur Betriebswirtin (HWK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 14 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2169 - 2170)



Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2170 -2171)



Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

2
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5

1.
zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie
b)
Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
2.
zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
3.
zum Prüfungsteil „Personalmanagement“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie
b)
Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
4.
zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
b)
Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie
c)
Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,
5.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
7.
die Gesamtnote in Worten,
8.
Befreiungen nach § 12.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25