(1) 1Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen.
2Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten und insgesamt nicht mehr als 300 Minuten.
(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.
(3) 1Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.