(1) 1Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situationsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prüfen.
2Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.
(2) 1Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.