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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung – BetrWHwOPrV

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(1) 1Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie überprüfen,
2.
quantitative und qualitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht anpassen,
3.
Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen und auswählen,
4.
Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch unter Nutzung von Ausbildungskooperation entwickeln.

(2) 1Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivieren,
2.
Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche Kommunikation gestalten,
3.
betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,
4.
Instrumente der Personalentwicklung auswählen und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung sowie Planung und Organisation von Weiterbildung realisieren.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25