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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln – BetrSichV

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(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25