(1) 1Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln.
2Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
3Dies soll insbesondere erreicht werden durch
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
2Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.
(4) 1Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind.
2Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) 1Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen.
2Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
(3) 1Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist.
2Dem Arbeitgeber steht gleich,
(4) 1Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind.
2Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
3
(5) 1Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
2Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
3Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit.
4Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
(7) 1Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen.
2Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.
(9) 1Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird.
2Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.
(10) 1Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt.
2Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.
(13) 1Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind.
2Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.
(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.
(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden.
(1) 1Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
2Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
3Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) 1In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
(3) 1Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden.
2Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
3Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
4Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind.
2Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
3Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind.
4Bei der Informationsbeschaffung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt.
(5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.
(6) 1Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
2Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen.
3Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.
4Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden.
5Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist.
6Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
(7) 1Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen.
2Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
3Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.
4Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
(8) 1Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren.
2Dabei sind mindestens anzugeben
(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
(2) 1Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.
2Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
3Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) 1Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.
3Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5) 1Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden.
3Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.
4Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) 1Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
2Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
(1) 1Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
2Die Arbeitsmittel müssen
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(3) 1Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
2Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.
3Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
4Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden.
2Dabei ist Anhang 1 zu beachten.
3Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden.
4Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden.
5Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:
6
(2) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden.
2Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
(1) 1Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind durch
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können.
(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbesondere
(4) 1Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können.
2Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können.
3Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
(5) 1Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so stillgesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauerhaft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer Zustand gewährleistet ist.
2Die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert erreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.
3Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss gegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang haben.
4Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme mit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können.
5Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein.
6Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende Gefahrenhinweise vorhanden sein.
(6) 1Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können.
2Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.
3Vom jeweiligen Bedienungsort des Arbeitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden, oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten.
4Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein.
5Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können, oder die Beschäftigten müssen sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können.
(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind.
2Insbesondere müssen
(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeitsmitteln zu treffen.
(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen
(4) 1Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) einzusetzen.
2Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefahrenbereich ausreichende, verständliche und gut wahrnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen, unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren Warnung im Gefahrenfall vorhanden sein.
(1) 1Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.
2Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
3Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen.
2Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
(3) 1Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können.
2Dabei hat er insbesondere
(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) 1Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen.
3Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt.
4Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.
(1) 1Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden.
2Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.
(2) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können.
2Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein.
3Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich öffnen.
4Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss.
5Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein.
(3) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen zur Verfügung stehen.
2Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für Rettungseinsätze benötigt werden.
3Zu den Informationen zählen:
4
(4) 1Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
2Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
(5) 1Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen.
2Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
(1) 1Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
(2) 1Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen.
2Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss.
3Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
4Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
(1) 1Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen.
2Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren.
3Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
(2) 1Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind.
2Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) 1Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen.
2Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen.
3Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
4Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
(1) 1Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
2Die Prüfung umfasst Folgendes:
3
(2) 1Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.
2Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.
3Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) 1Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.
2Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.
3Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
(5) 1Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben.
2Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung.
3Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung.
4Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird.
5Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung.
6Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.
7Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(6) 1Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber.
2Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
(7) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.
2Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
3
(8) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind.
2Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.
(1) 1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden.
2Bei der Prüfung ist festzustellen,
(2) 1Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.
2Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen.
3Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde.
4Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) 1Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen.
2Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
3Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
4Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
5Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) 1Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.
2Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) 1§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
2Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird.
2Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern.
3Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
2
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
(3) 1Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
2Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich.
3Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind.
4Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
5Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind.
6Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass
(4) 1Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen.
2Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
3Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) 1Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden.
2Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.
3Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
(1) 1Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
2
(2) 1Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.
2Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
(3) 1Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes zu übermitteln:
2
(4) 1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist.
2Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes darzulegen:
3
(5) 1Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht.
2Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
3Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
(6) 1Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) 1Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
2Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften.
3Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet.
2Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft.
3Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten.
4Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
5Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) 1Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.
2Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) 1Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
2Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
(5) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
(6) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(7) 1Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden.
2Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.
(1) 1Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig.
2Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
3§ 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.
(2) 1Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen.
2Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.
(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(4) 1Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
2Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
3Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.
(6) 1Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen.
2Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind.
3Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
(7) 1Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen.
2Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.
(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
| Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle |
| Anlagenteil | Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Dampfkessel nach Nr. 6 Tabelle 2 | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
| 2 | Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 3, 4, 5 und 6 | 2 Jahre (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1) | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 3 | Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 7 | entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 4 | Rohrleitungen nach Nr. 6 Tabelle 8, 9, 10 und 11 | 5 Jahre | entfällt | 5 Jahre |
| Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS | ZÜS | bP |
| 3 | > 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | ZÜS | ZÜS | |
| 4 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | > 1 000 | ||
| 5 | > 2 | > 32 |
| Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | > 1 | > 1 | 200 < PS | ||
| 5 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 6 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
| Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | > 1 | > 1 | 200 < PS | ZÜS | bP |
| 4 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 5 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
| Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP | |
| 2 | ≤ 1 | > 500 | ≤ 1 000 | ||
| 3 | ≤ 1 | > 500 | 1 000 < PS | ZÜS | bP |
| 4 | > 1 | > 500 | ≤ 10 000 | ||
| 5 | > 1 | 10 < PS ≤ 500 | > 200 | ||
| 6 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | ≤ 1 | > 1 000 | ≤ 1 000 | bP | bP |
| 2 | ≤ 10 | > 1 000 | 1000 < PS | ZÜS | bP |
| 3 | 10 < PS ≤ 500 | > 10 000 | |||
| 4 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d |
| V [Liter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS | bP | bP | |
| 2 | 0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS | |||
| 3 | 1 < PS ≤ 30 | 200 < PS | ZÜS | bP | |
| 4 | 1 < PS ≤ 30 | 1000 < PS | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 25 | > 0,5 | ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 32 | > 0,5 | 1000 < PS | bP | bP |
| 2 | > 32 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
| Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als |
|
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 200 | > 10 | > 5 000 | ZÜS | ZÜS |
|
Tabelle 12 Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile |
| Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||||
| äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||||
| Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||||
| 7.1 | Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | |||||||||||
| bP | bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | bP | 5 Jahre | bP | 10 Jahre | ||||
| 7.2 | Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden | |||||||||||
| a) |
mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | |||||||||
| wenn ZÜS | 5 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | |||||||||
| wenn bP | 10 Jahre | |||||||||||
| b) |
mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 ge- nannt sind |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | |||||||||
| 7.3 | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius | |||||||||||
| a) | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
| b) | Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
| c) | Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen | bP | bP | 1 Jahr |
entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
| bP | 10 Jahre | |||||||||||
|
|
||||||||||||
| 7.4 | Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung | |||||||||||
| a) | in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| b) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Heißwasser der Verfahrens- anlage zugeführt wird |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| c) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrens- anlage zugeführt wird |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 1 Jahr | ZÜS | 3 Jahre | ZÜS | 9 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| 7.5 | Rohrleitungen mit Prüfprogramm | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 |
ZÜS | 10 Jahre | bP |
5 Jahre | entfällt | bP |
5 Jahre | |||||
|
|
||||||||||||
| 7.6 | Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte | |||||||||||
| a) |
Flaschen für Atemschutzgeräte | Entfällt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben ist |
entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | |||
| b) | Flaschen für Tauchgeräte | entfällt | ZÜS | 2,5 Jahre | ZÜS | 2,5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ||||
| Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend. | ||||||||||||
| 7.7 | Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher) | |||||||||||
| a) | sofern die verwendeten Flüssigkeiten und die Gase auf die drucktragende Wan- dung keine korrodierende Wirkung haben |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| b) |
in ölhydraulischen Regelanlagen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | ||||||
| 7.8 | Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen | |||||||||||
| a) | Druckluftbehälter (Haupt- und Zwischenbehälter), sofern diese mit trockener Luft be- füllt sind |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS |
|
||||||
| bP | 10 Jahre | bP |
|
|||||||||
|
|
||||||||||||
| b) | Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie Hydraulikspeicher |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt | entfällt | |||||
| 7.9 | Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
| Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. | ||||||||||||
| 7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||||
| entfällt | entfällt | ZÜS | 5 Jahre |
ZÜS | 10 Jahre |
|||||||
| bP | 10 Jahre |
bP | 10 Jahre |
|||||||||
|
|
||||||||||||
| 7.11 | Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | |||||||||||
| a) |
Druckbehälter mit Auskleidung |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS | 5 Jahre | ZÜS |
|
|||||
| bP | 10 Jahre |
bP | 10 Jahre | bP |
|
|||||||
|
|
||||||||||||
| b) |
Druckbehälter mit Ausmauerung |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS |
|
ZÜS |
|
|||||
| bP | 10 Jahre |
bP |
|
bP |
|
|||||||
|
|
||||||||||||
| c) |
Druckbehälter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS |
|
ZÜS |
|
|||||
| bP | 10 Jahre |
bP |
|
bP |
|
|||||||
|
|
||||||||||||
| d) |
Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | entfällt | ZÜS |
|
||||||
| bP | 10 Jahre | bP |
|
|||||||||
|
|
||||||||||||
| 7.12 | Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre |
entfällt | |||||||
| bP | 10 Jahre |
|||||||||||
|
|
||||||||||||
| 7.13 | Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter | |||||||||||
| a) |
Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS | 5 Jahre |
entfällt | |||||||
| bP | 10 Jahre |
|||||||||||
|
|
||||||||||||
| b) |
Fahrzeugbehälter für flüssige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
|
|
||||||||||||
| 7.14 | Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase | |||||||||||
| a) | Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist. | |||||||||||
| b) | Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist. |
|||||||||||
| c) | Nicht erdgedeckte Druck- behälter für Gase oder Gas- gemische, die auf die druck- tragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben |
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre |
|
|
ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
|||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
|||||||||
|
|
||||||||||||
| d) | Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzmaßnahmen |
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre |
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ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
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| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
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| e) | Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | bP | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
entfällt | bP |
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bP |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
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| f) |
Lagerbehälter für Propan, Butan oder deren Gemische mit |
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre |
ZÜS | 10 Jahre |
ZÜS | 10 Jahre |
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| bP | 10 Jahre |
bP | 10 Jahre |
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| g) | Druckbehälter zur Lagerung von Gasen oder Gas- gemischen, bei denen eine korrodierende Wirkung auf die drucktragende Wandung nicht auszuschließen ist |
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre |
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ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
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| h) |
Elektrisch beheizte Druck- behälter für CO2 |
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS |
10 Jahre |
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| bP | 10 Jahre | bP |
10 Jahre |
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| 7.15 | Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische | |||||||||||
| Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad Celsius |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre |
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Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. | ||||||||
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| 7.16 | Rotierende dampfbeheizte Zylinder | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
entfällt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
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| ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
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| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
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| 7.17 | Steinhärtekessel | |||||||||||
| ZÜS | ZÜS | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS | 10 Jahre | |||||
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| 7.18 | Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas | |||||||||||
| Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
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| 7.19 |
Druckbehälter
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| PS [Bar |
Prüfzuständigkeit: | Prüfzuständigkeit: bei PS |
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| sofern beheizt: | ||||||||||||
| > 100 | ZÜS |
ZÜS/bP | 10 Jahre |
ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||
| ≤ 100 | bP |
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||
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| 7.20 | Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf | |||||||||||
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|
entfällt |
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Prüfzuständigkeit: – bei PS – bei PS |
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| ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||||||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
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| 7.21 | Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
entfällt | entfällt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
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| bP | 10 Jahre |
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| 7.22 | Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) | |||||||||||
| Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
entfällt | Prüfzuständigkeit: – bei V 1 000 Bar oder V PS – sonst bP |
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| ZÜS/bP | 5 Jahre |
ZÜS |
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ZÜS |
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| bP |
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bP |
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| 7.23 | Plattenwärmetauscher | |||||||||||
| Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. | ||||||||||||
| 7.24 | Lagerbehälter für Lebensmittel | |||||||||||
| a) | Lagerbehälter mit gas- oder dampfförmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt steht |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
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ZÜS |
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| bP |
|
bP |
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| b) | Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden | Prüfzuständigkeit: bei PS sonst bP |
Prüfzuständigkeit: bei PS |
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| entfällt | ZÜS/bP | 5 Jahre | entfällt | |||||||||
| 7.25 | Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | |||||||||||
| a) |
Verwendungsfertige Druckanlagen | PS [Bar |
Prüfzu- ständigkeit |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 |
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ZÜS | |||||||||||
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bP | |||||||||||
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| b) |
Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Prüfung der Unterlagen |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 |
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| 7.26 | Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden | |||||||||||
| Nur erstmalig Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 |
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| 7.27 | Ortsfeste Füllanlagen für Gase | |||||||||||
| a) | Druckanlagen mit Druck- behältern zum Lagern von Gasen, die aus ortsbeweg- lichen Druckgeräten befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuch- stabe aa |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
| b) | Druckanlagen, in denen orts- bewegliche Druckgeräte be- füllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppel- buchstabe bb |
ZÜS | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
| c) | Druckanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppel- buchstabe cc |
ZÜS | ZÜS | 5 Jahre | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) |
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| 7.28 | Druckbehälter mit Schnellverschlüssen | |||||||||||
| Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase, Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
bei V ≤ 1 Liter und PS oder V PS PS |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 |
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| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 2 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
| 7.29 | Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b | |||||||||||
| a) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden |
Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. | ||||||||||
| b) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt | Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Prüfanforderungen aus Nr. 7) |
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| 7.30 | Druckbehälter mit Einbauten | |||||||||||
| Druckbehälter mit Einbauten oder losen Schüttungen |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6 |
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ||||||||||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
ZÜS | 5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre |
ZÜS | 10 Jahre | |||||
| bP | 10 Jahre |
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
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| Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane |
| Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Ladekrane a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Tabelle 2 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane |
| Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Tabelle 1 Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung |
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
| Tabelle 1 Prüfzuständigkeiten und Prüffristen |
| maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
| a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
| b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
| c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
| d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger |