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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten – BBankLV

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Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25