(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.
(2) 1Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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(3) 1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen.
2§ 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.