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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten – BBankLV

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(1) 1Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:
2

1.
der mittlere Bankdienst,
2.
der gehobene Bankdienst und
3.
der höhere Bankdienst.

(2) 1Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
2§ 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25