1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen.
2Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen.
3Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat.
4Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes.
5Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.
(+++ § 9 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 +++)