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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen – BAProVFFPrV

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(1) 1Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6,
2.
Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25