(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten:
3
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
3
(5) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.